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Film- & Fotostudio Pirmasens
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§ AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) · Stand: 22.01.2022  

Andreas Groß (Inhaber) · Rupprechtstraße 9 · 66954 Pirmasens
06331 8 777 747 (Tel.) · 01 76 40 285 930 (mobil) · info@filmundfotostudio.de


§ 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gegenstand der nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ist der Vertrag über die Tätigkeit des Film- & Fotostudio Pirmasens (im Folgenden: Auftragnehmer), der sich auf die Geschäftsfelder der
Marketingberatung, Digital- & Videofotografie, Produktentwicklung, Planung, Gestaltung und (Ver-) Mittlung von Werbung für Unternehmen, Einzelpersonen, Organisationen oder sonstigen Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) bezieht. Für alle Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich die nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Abweichungen können nur schriftlich kenntlich gemacht werden und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers zur Anerkennung.


§ 2 Inanspruchnahme
Aufträge an den Auftragnehmer können mündlich oder schriftlich erteilt werden. Sämtliche Aufträge
werden zeitnah in Schriftform mit den wesentlichen für die Durchführung notwendigen Informationen und Realisierungsbestandteilen durch den Auftragnehmer bestätigt. Besprechungsprotokolle, Statusreports und sonstige Sachstandsmitteilungen des Auftragnehmers in schriftlicher Form gelten im Sinne eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens als vereinbart, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Falls der Kunde nicht mit der Höhe der veranschlagten Kosten einverstanden ist, besteht im beiderseitigen Einvernehmen, innerhalb von 3 Werktagen zu widersprechen. Das gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer eine Überschreitung der Kostenschätzung schriftlich anzeigt. Seitens des Auftragnehmers besteht die Verpflichtung, unter Darlegung der Gründe, eine Kostenüberschreitung um mehr als 10 Prozent unverzüglich dem Kunden mitzuteilen. Im Falle des Widerspruchs durch den Auftraggeber wird die Fortführung des Auftrags schnellstmöglich eingestellt. Dem Auftragnehmer steht für diesen Auftrag eine Vergütung für die bis zur Einstellung erbrachten Leistungen zu.


§ 3 Vergütung
Alle durch den Auftraggeber in Anspruch genommenen Leistungen werden wie folgt berechnet:
unmittelbare Leistungen des Auftragnehmers auf Grundlage der Kostenschätzung des Auftragnehmers bzw. gemäß den branchenüblichen Kosten und Preisen für eingesetztes Material. Mittelbare Leistungen, z.B. die Inanspruchnahme Dritter im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers für den Auftraggeber, werden dem Auftraggeber berechnet. Für die Übertragung weitergehender oder  uneingeschränkter Nutzungsrechte hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung neben der aufwandsbezogenen Leistungsabrechnung.


§ 4 Abrechnung und Zahlung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, erbrachte Leistungen jeweils unmittelbar nach Erfüllen zu fakturieren,
sofern keine anderslautende Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen wird. Alle Angebote des
Auftragnehmers sind hinsichtlich des Preises freibleibend. Die Preise verstehen sich in EURO und enthalten die jeweils gültige Steuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Bankbürgschaften zu fordern, insbesondere dann, wenn der jeweilige Auftrag umfangreiche Leistungen Dritter beinhaltet. Alle Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Eingang ohne jeden Abzug zahlbar, es sei denn, die Zahlungsweise ist durch separate Vereinbarungen auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen anders geregelt. Die Prüfung der sachlichen Richtigkeit einer Abrechnung bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Zinsen auf die Forderung zu berechnen, wobei die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens nicht ausgeschlossen wird. Der Auftraggeber ist gegenüber dem Auftragnehmer zur Aufrechnung von Ersatzansprüchen nur dann berechtigt, wenn das Bestehen des jeweiligen Ersatzanspruchs unbestritten ist und rechtskräftig festgestellt wurde. Das gleiche gilt für die Zurückbehaltungsrechte.


§ 5 Media-Aufträge
Aufträge an Werbeträger (d.h. alle Medien, die zur Übertragung von Werbebotschaften dienen können)
erteilt der Auftragnehmer gem. vorheriger Vereinbarung im eigenen Namen oder im Namen des
Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist bestrebt die günstigsten tariflichen Bedingungen zu erhalten. Der
Auftraggeber erwirbt Eigentum lediglich an den Arbeitsergebnissen im zwischen den Parteien vereinbarten Format. An Foto- oder Film-Aufnahmematerial der Vorerzeugnisse (analoges und digitales
Rohdatenmaterial, u.a. auch Dateien in offenen Bearbeitungsformaten, z.B. psd-Dateien, usw.) erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Abweichende Vereinbarungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.


§ 6 Präsentation
Die Entwicklung strategischer, konzeptioneller und gestalterischer Ideen und Vorschläge durch den
Auftragnehmer mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt, unbeschadet im
Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber vereinbarten Entgelts
(Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die
Vergütung angerechnet. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von dem Auftragnehmer im
Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten und Ideen verbleiben bei Berechnung eines
Präsentationshonorars bei dem Auftragnehmer. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten dagegen als Teil des Auftrags vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 7 auf den Auftraggeber über.


§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte
Sofern nicht anders vereinbart, beziehen sich die angebotenen Arbeiten auf die Übertragung des
„einfachen“ Nutzungsrechts. „Einfach“ bedeutet, dass die Nutzung auf den jeweils im Vertrag definierten
Einzelauftrag beschränkt ist. Eine medienübergreifende Mehrfachnutzung oder eine Nutzungsdauer von
mehr als einem Jahr wird durch Zahlung entsprechender Honorarzuschläge abgegolten. Alle mit den
gelieferten Arbeiten des Auftragnehmers zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte
überträgt der Auftragnehmer im Rahmen des Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h. je nach
Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie
die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Der Auftraggeber ist für die überlassenen Materialien in Bezug auf
Einhaltung der Rechte von Dritten selbst verantwortlich. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung
des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei dem Auftragnehmer.


§ 8 Treubindung an den Auftraggeber
Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung und Projektdurchführung. Dies betrifft
insbesondere Fragen des Media-Einsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen durch den Auftragnehmer, u.a. im Bereich „Social Media“ oder bei der Werbemittelproduktion. Sofern der
Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter durch den Auftragnehmer unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von
Wirtschaftlichkeit und bestmöglicher Umsetzung sowie Erfolges im Sinne des Auftraggebers.


§ 9 Geheimhaltung und Datenschutz
Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung aller ihm bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen
Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte Personen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben heranzieht, verpflichtet den Auftragnehmer diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass dem Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung Daten zum Unternehmen oder zu Personen aus dem Unternehmen zum Zweck der automatischen Verarbeitung speichert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung von Arbeitsergebnissen aus der Zusammenarbeit auch ohne Rücksicht auf übertragenes Recht zum Zweck der eigenen Werbung Gebrauch zu machen, vorausgesetzt, dass dadurch keine vertraulichen Informationen offenbart werden und sofern der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich untersagt.

§ 10 Übereignung
Bei Präsentationen von Inhalten für Werbemaßnahmen oder Werbemittel, wie z. B. Vorschlägen, Ideen,
Konzepten, Strategien, Mediaplanungen, Texten oder Gestaltungen, sowie bei der Mitteilung von
Informationen, die zur späteren Realisation solcher Vorschläge dienen, behält sich der Auftragnehmer
sämtliche Rechte an diesen Inhalten vor, bis mit dem Auftraggeber Einigkeit in vertraglich geregelter Form über Realisation und Nutzung erzielt wurde. Die Inhalte sind bis dahin als geheim zu betrachten und der Kunde ist nicht berechtigt, diese anderweitig zu nutzen oder in einer Form zu verwenden. Der
Auftragnehmer gewährleistet, dass die an den Auftraggeber in diesem Umfang weiterzugebenden
Nutzungsrechte von ihr ordnungsgemäß erworben sind. Der Auftraggeber gewährleistet, dass zur
Bearbeitung durch den Auftragnehmer zugänglich gemachte Materialien in auftragsgemäßem Umfang frei von Rechten Dritter sind. Verletzt eine solche Bearbeitung die Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen in vollem Umfang freistellen. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund jetzt oder zukünftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den erbrachten Leistungen vor. Dies betrifft insbesondere die Übereignung von Nutzungsrechten.


§ 11 Haftung
Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben des Auftragnehmers gehört es, den Auftraggeber auf
von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen. Der
Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass vom Auftraggeber in Auftrag
gegebene Werbemaßnahmen gegen geltendes Recht verstoßen. Im Falle einer Betriebsunterbrechung bei dem Auftraggeber können dem Auftragnehmer keine Ersatzansprüche für mittelbar oder unmittelbar
daraus resultierende Schäden entgegengehalten werden. Für das Verlust- und Beschädigungsrisiko für vom Auftraggeber ausgehändigte Gegenstände und Unterlagen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Bei der Beauftragung von Dritten übernimmt der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Erfüllung und für verursachte Schäden keine Haftung. Um den Bestand bzw. das Entstehen eventueller Ersatzansprüche gegenüber Dritten zu gewährleisten, hat der Auftraggeber von Dritten zu erbringende Leistungen unverzüglich zu prüfen und bestehende Mängel rechtzeitig gegenüber dem Auftragnehmer bzw. Dritten anzuzeigen. Erfolgt eine Anzeige direkt gegenüber Dritten, so ist der Auftragnehmer hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung von Leistungen Dritter, die durch den Auftragnehmer beauftragt und an den Auftraggeber berechnet werden, erfolgt ebenfalls unter Berücksichtigung etwaiger branchenüblicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen (z.B. berechtigte Mehr- oder Minderlieferungen durch Druckereien). Der Auftraggeber übernimmt grundsätzlich die Verantwortung für die korrekte Textwiedergabe. Alle Druck,- Video und Onlinemedien werden final vom Auftraggeber auf Text und Rechtschreibfehler überprüft und der Freigabebeschluss wird mündlich oder schriftlich mitgeteilt.


§ 12 Dauer und Gültigkeit
Diese Geschäftsbedingungen gelten beginnend mit der ersten Auftragserteilung für die Gesamtdauer der
Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und dem Auftragnehmer als verbindlich vereinbart.


§ 13 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen
Auftragnehmer und Auftraggeber ist Pirmasens (Rheinland-Pfalz).


§ 14 Anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, ist bei allen Vertragsverhältnisse auch mit ausländischen Auftraggebern
deutsches Recht anwendbar.


§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt.

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